EU-Taxonomie
Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer sicheren, klimaneutralen, klimaresilienten, ressourceneffizienteren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft sind von zentraler Bedeutung für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Europäischen Union. Nachhaltigkeit und ihre soziale und umweltpolitische Dimension steht dabei im Mittelpunkt.

Strenge Nachhaltigkeitsziele
Das Europäische Parlament und der Europäische Rat unterstützen hierbei eine verstärkte Finanzierung umwelt- und klimabezogener Ausgaben durch den Privatsektor, insbesondere durch die Schaffung von Anreizen und Methoden, mit denen Unternehmen dazu angeregt werden, die umweltbezogenen Kosten ihres Unternehmens sowie die Vorteile zu bemessen, die sich aus der Nutzung von Umweltdienstleistungen ergeben.
Die hierzu festgelegte Taxonomie-Verordnung (EU 2020/852) ist am 12.07.2020 in Kraft getreten und ist ab dem 01.01.2022 auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, sowie ab dem 01.01.2023 auf die übrigen Umweltziele, wie einer nachhaltigen Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und den Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, anzuwenden.
Mit der Taxonomie hat die Europäische Union ein Klassifikationsschema eingeführt, um verbindlich festzulegen, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden. Die so ermittelten Tätigkeiten sollen zudem mit zielgerichteten Investitionen gestärkt und klimabezogene Daten von Marktteilnehmern für Dritte transparent gemacht werden.
Klimaschutz und Nachhaltigkeit werden zu entscheidenden Kriterien in Unternehmensberichten und Reports, als auch bei der Finanzierung von Projekten oder des gesamten Unternehmens.
Ab dem ersten Berichtsjahr 2022 müssen in der nicht-finanziellen Berichterstattung für die jeweilige Wirtschaftstätigkeit mindestens zu drei Kenngrößen berichtet werden (Art. 8 Abs. 2 der EU-Taxonomie-VO):
EU-Taxonomie Bewertungskriterien
Wirtschaftstätigkeiten werden anhand folgender Umweltziele bewertet:
1.
Klimaschutz
2.
Anpassung an den Klimawandel
3.
Nachhaltige Nutzung sowie der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
4.
Übergang zur Kreislaufwirtschaft
5.
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
6.
Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
Klassifizierungs-System
Damit eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig eingestuft werden, müssen die nachfolgenden Kriterien erfüllt werden. Diese wurden von der EU für ausgewählte Wirtschaftstätigkeiten in diesem Klassifikationsschema festgelegt.
Substantially contribute: Trägt die Wirtschaftstätigkeit wesentlich zur Erreichung eines der sechs Umweltziele bei?
Do no significant harm: Beeinträchtigt diese Wirtschaftstätigkeit keines der sechs Umweltziele?
Comply with minimum safeguards: Werden bei der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit bestimmte international anerkannte Mindeststandards für Menschen- und Arbeitsrecht eingehalten?
Sie haben Fragen zum European Green Deal oder zu der EU-Taxonomie und den Auswirkungen auf Ihre Digitalstrategie, Ihr Rechenzentrum oder geeigneten Konzepten zur Einhaltung des Green Deal oder der Taxonomie-Kriterien?
